Das Gesetzbuch aus dem Privatrechtsbereich enthält unter anderem die grundlegenden Regelungen über den Abschluss von Verträ­gen, sowie in den §§ 1090–1121 auch Vorschriften über den Mietvertrag bzw. Bestandvertrag. Fast alle im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Rechte der Mieter sind „dispositiv“ oder „nicht zwingend“. Das heißt, dass im Mietvertrag etwas anderes vereinbart werden kann, als im ABGB vorgesehen ist. Vereinbarungen, die Mieter in der Regel benachteiligen, sind aber nur dann gültig, wenn diese Vertragsbestimmungen nicht durch andere Rechtsvorschriften verboten werden. Hier ist vor allem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wichtig. Es verbietet einem Unternehmer (die meisten Vermieter sind tatsächlich Unternehmer im Sinn des KSchG), mit einem Verbraucher (Woh­nungsmieter sind in der Regel immer Verbraucher im Sinn des KSchG) bestimmte Vereinbarungen zu schließen. Werden solche Vereinbarungen dennoch getroffen, sind sie unwirksam.