Das Angeld ist im Paragraph 908 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verankert. Das Angeld wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Erfüllung des Vertrages bezahlt. Tritt der Bezahler des Angeldes vom Vertrag vorzeitig zurück, verfällt das Angeld und er bekommt die Einzahlung nicht mehr zurück. Andersrum hat der Empfänger des Angeldes bei Vertragsbruch das doppelte Angeld an den Angeldgeber zu bezahlen. Es ist dabei juristisch nicht relevant, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist das bezahlte Angeld auf den Kaufpreis anzurechnen