In Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich und beschränkt sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft. Hier wird die Veränderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, welche über die ordentliche Verwaltung hinausgehen geregelt. Die Veränderungen müssen nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende Veränderungen darstellen. Die Anfechtungsfrist beträgt 3 bzw. 6 Monate bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der Beschlussfassung und ihrem Gegenstand. Maßgebend hierfür ist der Anschlag des Beschlusses im Stiegenhaus.