Ein Besitz erfordert rechtlich neben der tatsächlichen Sachherrschaft (=Innehabung) den Besitzwillen – d.h die Sache als das Seinige zu behalten. Der Besitzer kann rechtlich über die Sache verfügen (benützen).

Beispiele für Besitz:

  • Der Mieter einer Wohnung gilt juristisch als Besitzer