Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, dann darf es nicht abgerissen werden. Darüber hinaus dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die den denkmalgeschützten Charakter beeinträchtigen würden. Der Eigentümer ist also gehindert, den Grund und Boden anderweitig zu nutzen, sodass allenfalls ein Bewertungsabschlag bis zu 15% gerechtfertigt erscheint.