Als dingliches Recht, wird das Recht bezeichnet, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedem wirksam ist. Von einem dinglichen Recht spricht man beispielsweise bei Eigentum, Pfandrecht, Baurecht oder Dienstbarkeiten. Natürliche und juristische Personen, in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger sowie Vereine können Träger von dinglichen Rechten sein.