Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, kann der Hauptmieter sein Mietrecht einer Wohnung an bestimmte nahe Verwandten abtreten, sofern diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben.

Das Eintrittsrecht im Vollanwendungsbereich gilt bei folgenden Verwandten:

  • Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.)
  • Ehepartnerin/Ehepartner
  • Wahlkinder
  • Geschwister

Bei Verwandten in gerader Linie, Wahlkinder und Ehepartnern gilt als Bedingung, dass diese mindestens die letzten beiden Jahre mit dem Hauptmieter im selben Haushalt gewohnt haben.

Geschwister müssen fünf Jahre lang im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Die Bedingung der oben genannten Fristen im gemeinsamen Haushalt gilt nicht, wenn:

  • ein Angehöriger die Wohnung zusammen mit dem Hauptmieter bezogen hat
  • bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung in der Wohnung gewohnt haben
  • bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung leben