Eine Sache (Wohnung) steht im Miteigentum, wenn das Eigentumsrecht daran mehreren Personen zusteht (z.B. Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen). Dabei ist jeder Miteigentümer an der Sache nur mit einer bestimmten Quote berechtigt (ideeller Anteil). Bei Liegenschaften ist auch der Begriff „schlichtes Miteigentum“ geläufig.

Über den eigenen Anteil kann ein Miteigentümer grundsätzlich alleine verfügen bzw. hat ein Nutzungsrecht (Nutzungsrecht für Wohnung) dafür. Über die gesamte Sache nur alle Miteigentümer gemeinsam. Das bedeutet, dass ein Miteigentümer seinen Anteil ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer verkaufen kann. Abstimmungen über z.B. Sanierung allgemeiner Teile der Liegenschaft, können nur von allen Miteigentümern bestimmt werden.