Bei einem Mietvertrag überlässt der Vermieter dem Mieter auf eine vertraglich vereinbarte Zeit einen Wohnraum zum entgeltlichen Gebrauch. Im Gegenzug bezahlt der Mieter dem Vermieter ein Entgelt in Form einer Miete/Mietzinses. Der Mietzins wird mit der Umsatzsteuer in Höhe von 10% versteuert. Der Bruttomietzins (Gesamtmietzins) besteht aus dem Mietzins und den laufenden Betriebskosten inkl. Steuern. Basis für ein Mietverhältnis ist ein mündlicher oder schriftlich vereinbarter Mietvertrag.
Wurde ein unzulässiger überhöhter Mietzins vereinbart, kann der Mieter die Überprüfung des Haupt- oder Untermietzinses bei der Schlichtungsstelle bzw. im Gerichtsverfahren verlangen. Der Anspruch auf Rückforderung der zu viel bezahlten Miete muss bei unbefristeten Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Bei befristeten Mietverhältnissen endet die Frist frühestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
Für die Herabsetzung der Miete ist der Ausstattungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend, wobei vom Vermieter finanzierte Standardverbesserungen zu berücksichtigen sind.