Von Vermietern wird in seltenen Fällen eine Vorauszahlung für den Mietzins verlangt. Dies ist nur bei entsprechender vertraglicher Ver­einbarung möglich. Die Mietzinsvorauszahlung muss klar für einen bestimmten Zeitraum gelten und darf auf den vertraglich vereinbarten Hauptmietzins angerechnet werden. Im Anwendungsbereich des MRG ist zu beachten, dass der monatlich zu bezahlende Hauptmietzins zuzüglich der auf die entspre­chende Monatsanzahl umgelegten Mietzinsvorauszahlung nicht die Mi­etobergrenzen übersteigen darf.