Wenn ein erheblicher nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands vorliegt, darf ein Vermieter den Mieter kündigen.
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt in folgenden Fällen vor, wenn:
- Der Mieter den Mietgegenstand besonders arg vernachlässigt
- Der Mieter durch grob ungehöriges Verhalten gegenüber den Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert
- Der Mieter gröbere strafbare Handlungen gegen Hausbewohner oder den eigenen Vermieter begeht
- Der Miter das Bestandobjekt gänzlich untervermietet obwohl dies nicht vereinbart wurde
- Der Mieter den Mietgegenstand gänzlich oder teilweise untervermietet und dies gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt