Wenn ein erheblicher nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands vorliegt, darf ein Vermieter den Mieter kündigen.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt in folgenden Fällen vor, wenn:

  • Der Mieter den Mietgegenstand besonders arg vernachlässigt
  • Der Mieter durch grob ungehöriges Verhalten gegenüber den Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert
  • Der Mieter gröbere strafbare Handlungen gegen Hausbewohner oder den eigenen Ver­mieter begeht
  • Der Miter das Bestandobjekt gänzlich untervermietet obwohl dies nicht vereinbart wurde
  • Der Mieter den Mietgegenstand gänzlich oder teilweise untervermietet und dies gegen ein unverhältnismä­ßig hohes Entgelt