Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt schützt die Beteiligten vor Übereilung, gewährleistet umfassende Aufklärung und Belehrung über das vorzunehmende Rechtsgeschäft durch den Notar und bleibt in Verwahrung des Notars und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten.