Beim Reuegeld hat der Zahlungspflichtige hat die Wahl, bis zu Beginn der Vertragsleistung bzw. Annahme der Gegenleistung vom Vertrag gegen die Zahlung eines Reuegeldes zurückzutreten. Ein Richter kann das Reugeld auf Antrag herabsetzen.
Beim Reuegeld hat der Zahlungspflichtige hat die Wahl, bis zu Beginn der Vertragsleistung bzw. Annahme der Gegenleistung vom Vertrag gegen die Zahlung eines Reuegeldes zurückzutreten. Ein Richter kann das Reugeld auf Antrag herabsetzen.