Der Zweck eines Vorzugspfandrechtes liegt darin, den begünstigten Pfandgläubiger eine bevorzugte Stellung für die Befriedigung seines Anspruchs zu verschaffen. Ein Vorzugspfandrecht bedeutet unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung den grundbücherlichen Rang zu durchstoßen.
Gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 kommt dem Forderungsberechtigten das Vorzugspfandrecht nur dann zu, wenn er die Forderung samt Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und gleichzeitig die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht besteht an jedem Miteigentumsanteil zugunsten der Forderung der Eigentümerpartnerschaft gegen den säumigen Miteigentümer.