Der Wohnungstausch ist im Paragraph 13 des MRG verankert. Hauptmieter von Wohnungen innerhalb der gleichen Gemeinde können unter den folgenden Voraussetzungen auch gegen den Willen der Vermieter ihre Wohnungen tauschen:
- Mietverträge bestehen seit mehr als 5 Jahren
- Soziale, gesundheitliche oder berufliche Gründe für den Wohnungstausch
- Die Tausch-Wohnungen dienen der angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Mieter
- Dem Vermieter kann der Tausch nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden
- Gerichtliche Kündigungen oder Räumungsklagen sind nicht anhängig
Treffen diese Merkmale zu, dann ist ein Tausch laut Mietrechtsgesetz möglich. Der Tausch sollte am besten mit eingeschriebenen Brief an die Vermieter gesendet werden. Wird der Tausch von den Vermietern abgelehnt, dann entscheidet die Schlichtungsstelle bzw. das zuständige Gericht.