Eine Wohnung kann als Zweitwohnung in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten genutzt werden oder wenn die Wohnung oder die Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und die Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung etc.) erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.
Eine Wohnung kann auch als Zweitwohnung genutzt werden, wenn:
- die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören
- Die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung genutzt wurde
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.