Der Verwalter hat mindestens alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Eine andere Vereinbarung darüber kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wohnungseigentümer erfolgen. Die Einberufung und die zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Hausanschlag und durch Übersendung an die Miteigentümer zur Kenntnis zu bringen.