Der Grundstückswert ist ab 1. Jänner 2016 die Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Der Grundstückswert kann auf drei Arten nachgewiesen werden:
- Pauschalwertmodell
- geeigneter Immobilienpreisspiegel
- Nachweis des gemeines Wertes z.B. durch ein Sachverständigengutachten