Der Grundstückswert ist ab 1. Jänner 2016 die Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten nachgewiesen werden:

  • Pauschalwertmodell
  • geeigneter Immobilienpreisspiegel
  • Nachweis des gemeines Wertes z.B. durch ein Sachverständigengutachten