Im Notariatsrecht gibt es die Möglichkeit der berechtigten Partei, die Erfüllung einer vertraglich zugesicherten Leistung ohne vorhergehendes Streitverfahren durch gerichtlichen Vollzug zu verlangen, wenn der verpflichtete Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Aufgrund einer im Notariatsakt enthaltenen Zustimmung des Verpflichteten können dessen versprochene Leistungen oder Unterlassungen unter bestimmten Bedingungen sofort vollstreckbar sein. Die sofortige Vollstreckbarmachung einer Verpflichtung durch Notariatsakt dient der Streitabschneidung vor Gericht und damit der Kostenreduktion. Die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes dient der Raschheit der Durchführung eines Anspruches und der Gerichtsentlastung und kann im Grundbuch angemerkt werden (z.B vollstreckbares Pfandrecht).