Als Haustürgeschäft wird ein Geschäft bezeichnet, welches außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers bzw. eines Markt- oder Messestandes (Vertreter,Geschäftsanbahnung auf Werbeveranstaltungen, etc.) abgeschlossen wird. Hier geht der Gesetzgeber von einer erhöhten Gefahr, einer Benachteiligung des Verbrauchers durch Überrumpelung aus, darum gewährt das KSchG dem Verbraucher bei Haustürgeschäften auch einen Vertragsrücktritt.