Der Bereich der ordentlichen Verwaltung ist jener Bereich, der mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann. Nach der Bestellung des Hausverwalters ist kein Miteigentümer mehr berechtigt selbst Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Der Verwalter darf in allen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung selbst entscheiden. Bei einer Untätigkeit die den Interessen der Gemeinschaft widersprechen würde, muss er sogar entscheiden und tätig werden. Der Verwalter hat jedoch vor der Durchführung von geplanten, größeren Vorhaben die Eigentümergemeinschaft zu informieren.

Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind:

  • Ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft
  • Angemessene Versicherung der Liegenschaft
  • Bildung einer angemessenen Rücklage
  • Aufnahme eines Darlehns zur Deckung der nicht gedeckten Kosten durch die Rücklage
  • Bestellung des Verwalters und Auflösung des Verwaltungsvertrags
  • Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters
  • Erlassung & Änderung der Hausordnung
  • Vermietung allgemeiner jedoch abgetrennt zugänglichen Teile an einen nicht Wohnungseigentümer
  • Kündigung von geschlossenen Mietverträgen
  • Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises