Die Bildung einer Rücklage ist zwingend angeordnet und jeder Wohnungseigentümer hat in gleicher Weise diese zu zahlen. Bei der Rücklage handelt es sich um ein Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und ist auf ein auf die Gemeinschaft lautendes, für jeden einsehbares Konto fruchtbringend anzulegen. Die Rücklage wird für die Deckung von Aufwendungen verwendet. Die Höhe der monatlich zu bezahlenden Rücklage muss angemessen sein.