Das österreichische Mietrechtsgesetz wurde seit 1981 stetig novelliert. Die meisten Mietverhältnisse, welche in Österreich vereinbart werden unterliegen zumindest teilweise diesem Gesetz. Das Mietrechtsgesetz ändert einige mietrechtliche Vorschriften des ABGB zugunsten der Mieter ab. Die Regelungen des Mietrechtsgesetztes sind „relativ zwin­gend“. Das heißt, dass im Mietvertrag von diesen Gesetzesbestimmungen zum Nachteil der Mieter auf keinen Fall abgewichen werden darf, wohl aber zum Vorteil der Mieter. Gibt es in Mietverträgen aber dennoch Bestimmungen, die zum Nachteil des Mieters vom MRG abweichen, dann sind sie nichtig (ohne Wert). Solche Vertragsvereinbarungen gelten dann einfach nicht auch wenn diese im Mietvertrag vereinbart und beidseitig unterschrieben wurden. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen.