Ein Eigenbedarf des Vermieters liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung dringend für sich selbst oder seine Kinder bzw. Enkel benötigt. Diese Notsituation wird von Gerichten streng geprüft und entschieden. Ein Eigenbedarf liegt in der Regel vor, wenn dem Vermieter oder den Angehörigen die Obdachlosigkeit droht oder aus einem anderen sehr wichtigen Grund, beispielsweise braucht der Vermieter die Wohnung im Erdgeschoß, weil er im Rollstuhl sitzt. Das Gericht überprüft, wessen Interessen (Vermieter-Mieter) mehr beeinträchtigt sind. Wenn die Interessen des Vermieters überwiegen, dann hat der Vermieter die Chance in die Immobilie einzuziehen und Eigenbedarf anzumelden. Eigenbedarf als Kündigungsgrund kann vom Vermieter frühestens nach 10 Jahren ab Erwerb der Immobilie geltend gemacht werden.