Wird ein Gebäude neu errichtet oder umgebaut, dann ist vor Beginn des geplanten Vorhabens eine Baubewilligung zu erwirken. Die Art und der Umfang des Vorhabens entscheiden über die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens. Im Gegensatz zum normalen Bewilligungsverfahren wird ein Projekt im vereinfachten Verfahren deutlich schneller bewilligt.
Baumaßnahmen geringeren Umfangs sind in den meisten Bundesländern nur anzuzeigen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht: Nicht der Bewilligungspflicht können unterliegen (je nach Bundesland verschieden) z.B. Sammelanlagen für festen Dünger, Telefonzellen, Wartehäuschen, Würstel- und Fischbratstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, Schaubuden, Zelte, Wohnwagen, Wald- und Weidezäune usw..
Erlöschen der Baubewilligung: Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf einer bestimmten Frist (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, und Tirol: 2 Jahre, Oberösterreich, Vorarlberg und Salzburg: 3 Jahre, Wien: 4 Jahre, Steiermark: 5 Jahre), wenn innerhalb dieser Zeit nicht mit der Bauausführung begonnen wurde.