Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Gebiete werden als Grünland (Steiermark und Tirol als Freiland; Vorarlberg als Freiflächen) ausgewiesen.
Neben den land- und forstwirtschaftlichen Gebieten werden auch
- größere Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Skipisten usw.)
- Dauerkleingärten
- Erwerbsgärtnereien
- Friedhöfe
in den Bereich Grünland (Freiland, Freiflächen) eingeordnet.
Im Grünland dürfen nur Bauwerke entstehen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, wie beispielsweise auf einem Campingplatz nur sanitäre Anlagen oder Einrichtungen für den täglichen Bedarf der Besucher. Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Grünlandgebiete dürfen nur Bauten entstehen die für den Nebenerwerb errichtet werden.