Besteht für ein bestimmtes Gebiet kein Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan und soll ein solcher erlassen bzw. ein bestehender geändert werden, so kann die Gemeinde über das betroffene Gebiet durch Verordnung die Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung verhängen. Bauplatzerklärungen, Baubewilligungen und Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften werden nur ausnahmsweise erteilt, wenn anzunehmen ist, das die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert. Mit Rechtswirksamkeit des neuen bzw. geänderten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren (in Wien drei Jahre), tritt die Bausperre außer Kraft. Die Gemeinde kann die Bausperre höchstens einmal (OÖ 2x) auf je ein weiteres Jahr verlängern. In Wien ist eine Verlängerung nur dann möglich, wenn es sich um die Festsetzung einer bedeutenden Verkehrsader handelt.