Ein befristeter Mietvertrag endet in der Regel mit Ablauf einer vereinbarten Zeit und kann weder vom Vermieter noch vom Mieter (vorzeitig) aufgekündigt werden. Bei befristeten Mietverträgen über eine Wohnung im Vollanwendungsbereich oder Teilandwendungsbereich des MRG steht dem Mieter das Recht zu, nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer ein gesetzliches Kündigungsrecht jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu.