Inhalte:
- Kategoriemietzins bei Wohnungen
- Unterschied zwischen brauchbarer und unbrauchbarer Zustand einer Wohnung
- Rechte und Pflichten eines Vermieters bzw. Mieters
- Wann kann ein angemessener Mietzins verlangt werden?
In Österreich gibt es unterschiedliche Wohnungskategorien bei Mietwohnungen. Diese finden sich im Paragraph 15a des Mietrechtsgesetztes. Altbauwohnungen werden unter bestimmten Umständen in die Kategorien A bis D eingestuft. Die Höhe des Mietzinses unterscheidet sich je nach Ausstattung der Wohnung. Es gilt, je besser die Ausstattung, desto höher der Mietzins.
Kategoriemietzins bei Wohnungen
Bevor man auf die einzelnen Wohnungskategorien im Detail eingeht, muss geklärt werden, wann ein Kategoriemietzins in Österreich bei Altbauwohnungen überhaupt zur Anwendung kommt. Der Kategoriemietzins legt die Höchstgrenze der Miete fest, allerdings wird nicht jede Wohnung den Kategorien zugeordnet. Bei Hauptmietverträgen von Wohnungen, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1982 bis 28. Februar 1994 abgeschlossen wurden, gelten im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes folgende Kategoriebeträge pro Quadratmeter Nutzfläche, sofern nicht ein angemessener Mietzins vereinbart werden konnte.
Kategorie A Mietzins | bis 1.2.2018 € 3,43 | seit 1.2.2018 € 3,60 |
Kategorie B Mietzins | bis 1.2.2018 € 2,57 | seit 1.2.2018 € 2,70 |
Kategorie C Mietzins | bis 1.2.2018 € 1,71 | seit 1.2.2018 € 1,80 |
Kategorie D Mietzins (brauchbar) | bis 1.2.2018 € 1,71 | seit 1.2.2018 € 1,80 |
Kategorie D Mietzins (unbrauchbar) | bis 1.2.2018 € 0,86 | seit 1.2.2018 € 0,90 |
Bei Hauptmietverträgen, die nach dem 28. Februar 1994 abgeschlossen wurden, gilt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes der Kategoriemietzins nur für die Kategorie D. Bei den Kategorien A bis C gilt der Richtwertmietzins oder ein angemessener Mietzins.
Wohnungskategorie A
Von der Kategorie A spricht man, wenn die Wohnung folgende Parameter erfüllt:
- Die Wohnung muss sich in brauchbarem Zustand befinden
- Wohnfläche muss mindestens 30m² betragen
- Wohnung muss aus einem Vorraum, einem Zimmer, Küche oder Kochnische, WC, einer zeitgemäßen Badegelegenheit bestehen
- Wärmeversorgungsanlage, Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung müssen vorhanden sein
- Wohnung muss über eine Warmwasseraufbereitung verfügen
Wohnungskategorie B
Von der Kategorie B spricht man, wenn die Wohnung folgende Parameter erfüllt:
- Die Wohnung muss sich in brauchbarem Zustand befinden
- Die Wohnung muss aus einem Zimmer, Vorzimmer, Küche oder Kochnische, WC, einer zeitgemäßen Badegelegenheit bestehen
Wohnungskategorie C
Von der Kategorie C spricht man, wenn die Wohnung folgende Parameter erfüllt:
- Die Wohnung muss sich in brauchbarem Zustand befinden
- Die Wohnung muss über eine Wasserentnahmestelle und ein WC verfügen
Wohnungskategorie D
Von der Kategorie D spricht man, wenn die Wohnung folgende Parameter erfüllt:
- Die Wohnung verfügt über keine Wasserentnahmestelle und kein WC bzw. diese Einrichtungen nicht brauchbar sind
Unterschied zwischen brauchbarer und unbrauchbarer Zustand einer Wohnung
Von einem brauchbaren Zustand spricht man, wenn sich die Wohnung für einen sofortigen Einzug eignet. In diesem Fall dürfen keine gröberen, die Benutzung behindernden oder die Gesundheit bedrohenden Mängel vorliegen. Wenn beispielsweise die Energieanschlüsse nicht gefahrlos verwendet werden können, ist die Wohnungen unbrauchbar.
Rechte und Pflichten eines Vermieters bzw. Mieters
Es müssen alle oben angeführten Merkmale zutreffen, um eine Wohnung einer bestimmten Kategorie zuzuordnen. Fehlt eines dieser Eigenschaften, dann hat der Vermieter die Möglichkeit die Wohnung aufzubessern. Ist zum Zeitpunkt des Hauptmietvertragsabschlusses eine Eigenschaft unbrauchbar sollte der Mieter dies dem Vermieter sofort melden. Dann hat der Vermieter innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten Zeit, dies instand zu setzen. Ansonsten kann die Wohnung in die Kategorie D abgestuft werden.
Wann kann ein angemessener Mietzins verlangt werden?
Bei Wohnungen der Kategorie A oder B mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m², wenn die Wohnung binnen 6 Monaten nach Auszug des Mieters oder einer nicht eintrittsberechtigten Person wieder vermietet wird. Die Frist erweitert sich auf 18 Monate, wenn der Vermieter Verbesserungsarbeiten am Mietgegenstand verrichtet.
Bei einer Standardanhebung der ursprünglichen Kategorie B, C oder D auf A, B oder C nach dem 31.12.1967 und vor dem 1.10.1993 bzw. durch Zusammenlegung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen.