Inhalte:
- Vermietete Wohnung als Anlegerwohnung
- Vermietete Wohnung zu verkaufen
- Anlegerwohnung kaufen
- Wohnung professionell bewerten lassen
- Kann ein Mietverhältnis einfach aufgelöst werden?
- Welche Personen können in einen Mietvertrag eintreten?
Gelegentlich ist in Immobilieninseraten zu lesen, dass vermietete Wohnungen zu einem verlockenden Preis zum Kauf angeboten werden. Doch halten diese Angebote auch das was sie versprechen? Hier erfahren Sie worauf Sie besonders achten sollten, wenn Sie eine vermietete Wohnung kaufen und warum es bei Inseraten meist wichtig ist zweimal darüber zu lesen.
Vermietete Wohnung als Anlegerwohnung
Groß angepriesen: “Günstige, vermietete Wohnung perfekt für Anleger zu kaufen“. Auf dem Immobilienmarkt gibt es jede Menge Interessierte, die Ihr Geld in das Betongold investieren wollen. Der Markt für Anlegerwohnungen ist groß, doch halten die meisten Inserate auch wirklich das, was sie versprechen?
Denn oft handelt es sich bei diesen Wohnungsinseraten um Altmietverträge mit verhältnismäßig geringer Miete und dann entpuppen sich solche Angebote schnell als viel zu teuer. Ein Käufer einer Immobilie übernimmt als Rechtsnachfolger auch bestehende Vertragsvereinbarungen, wie den Mietvertrag. Ein unbefristetes Mietverhältnis gilt als Last und Wohnungen dieser Kategorie werden am freien Markt auch gerne, je nach Mietzins um bis zu 50 Prozent unter dem ortsüblichen Marktwert verkauft. Will man als Anleger eine vermietete Wohnung kaufen, kann das einen jährlichen Renditeertrag im kleinstelligen Promillebereich bedeuten.
Vermietete Wohnung zu verkaufen
Oftmals werden vermietete Wohnungen im Zuge einer Parifizierung verkauft. Jene Mietwohnungen, die mit einem unbefristeten Mietvertrag behaftet sind, werden dann günstig veräußert. Spielen Sie mit dem Gedanken eine vermietete Wohnung zu kaufen, lassen Sie sich auf keinen Fall vom niedrigen Preis täuschen und hoffen, dass der Mieter bald auszieht. Selbst, wenn sich ein Mieter im fortgeschrittenen Alter befindet, heißt das nicht, dass Sie in absehbarer Zeit über Ihre gekaufte Eigentumswohnung verfügen können. Denn das österreichische Mietrechtsgesetz ist mehr als mieterfreundlich und es können auch eintrittsberechtigte Personen in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Bei Ableben des Mieters kann ein Verwandter in gerader Linie in die Wohnung einziehen und den günstigen, unkündbaren Mietvertrag übernehmen. Plötzlich hat man später keinen pensionierten Mieter mehr als Vertragspartner, sondern den 20 Jahre alten Enkel, der in die Wohnung einzieht.
Anlegerwohnung kaufen
Wir können Ihnen nur raten, wenn Sie eine vermietete Wohnung kaufen, unbedingt darauf zu achten, dass es sich um kein unbefristetes Mietverhältnis handelt. Wurden Wohnung samt befristeten Mietvertrag und Mieter für gut befunden, dann spricht bei einer lukrativen Renditeerwartung nichts dagegen die Wohnung samt Mieter zu übernehmen. Ansonsten empfehlen wir Ihnen eine bestandsfreie Wohnung zu kaufen und sich selbst, um einen passenden Mieter umzusehen. Somit haben Sie das Heft des Handelns in Ihrer Hand.
Anlegerwohnung Rendite berechnen:
Kaufpreis Wohnung | € 180.000,- |
Kaufnebenkosten | 10 % |
Kaufpreis gesamt | € 198.000,- |
Voraussichtliche Nettomiete € 500,- pro Monat
= € 6.000,- pro Jahr
100 x 6.000 / 198.000
= Bruttorendite 3,03 %
Wohnung professionell bewerten lassen
Gerne können Sie uns wegen einer Wohnungsbewertung kontaktieren. Wir bewerten nicht nur Immobilien kostenlos und unverbindlich, sondern unterbreiten Ihnen zudem auch gleich ein Angebot für Ihre Wohnung. Sie müssen einfach nur das Kontaktformular ausfüllen.
Fragen & Antworten
Kann ein Mietverhältnis einfach aufgelöst werden?
Fällt die Immobilie in das Mietrechtsgesetz dann kann der Mietvertrag nur unter besonderen Voraussetzungen aufgelöst werden. Welche das sind, finden Sie hier.
Welche Personen können in einen Mietvertrag eintreten?
Im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG können nach dem Tod des Hauptmieters folgende Personen in das Mietverhältnis eintreten:
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.)
- Ehepartnerin/Ehepartner
- Wahlkinder
- Geschwister
- Lebensgefährtin/Lebensgefährte
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte muss mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung mit der Mieterin/dem Mieter gemeinsam bezogen haben.