Inhalte:
- Tipps bei der Wohnungsübergabe
- Abnahmeprotokoll und Übergabe der alten Wohnung
- Wohnungsübergabeprotokoll – das gehört mindestens dazu
- Welche Schäden gelten über die gewöhnliche Abnutzung hinaus?
In dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter sollten stets Klarheit, Offenheit und Transparenz im Vordergrund stehen, das Wohnungsübergabeprotokoll hilft dabei. Die Wohnungsübergabe und spätere Wohnungsrücknahme sollten professionell durchgeführt werden. In beiden Fällen ist es wichtig, den genauen und möglichst detaillierten Zustand der Wohnung festzuhalten. Sollte es dann später zu Schäden kommen, kann genau festgestellt werden, in welchem Zustand die Wohnung übergebenen wurde und wer für eventuelle Schäden oder Abnutzungserscheinungen verantwortlich gemacht werden kann. Hier erfahren Sie, was in einem Wohnungsübergabeprotokoll stehen muss und was Sie unbedingt beachten müssen.
Tipps bei der Wohnungsübergabe
Direkt vor dem Einzug besichtigen Vermieter und Mieter gemeinsam die Wohnung. Jedes Detail sollte im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt werden, denn je genauer man dabei vorgeht, umso weniger Missverständnisse und Unstimmigkeiten gibt es später. Eine Fotodokumentation hilft bei der Übergabe.
Bei gravierenden Mängeln kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass diese Mängel noch vor Einzug auf dessen Kosten behoben werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- Schimmelbefall
- Wasserschaden
- Nicht funktionierende Heizungen
- größere Löcher/Schäden in der Wand, am Boden oder an der Decke
- Undichte Fenster
- Nicht funktionierende Küchengeräte
Die Reparaturen sollten dem Mieter schriftlich bestätigt werden. Sollten die Mängel nicht behoben werden, kann der Mieter unter gewissen Voraussetzungen eine Mietzinsminderung verlangen.
Ansonsten sollten alle kleineren Schäden, wie z.B. Kratzer an Küchenmöbeln, schadhafter Anstrich, Flecken im Teppich, etc. festgehalten werden. Dadurch kann der Mieter beim Auszug nicht dafür verantwortlich gemacht werden bzw. im umgekehrten Fall ist klar, dass der Mieter diese Schäden verursacht hat und diese bei einem eventuellen Auszug reparieren muss.
Abnahmeprotokoll und Übergabe der alten Wohnung
Entsprechend ist es beim Auszug genauso wichtig, dass ein Wohnungsübergabeprotokoll vorliegt. Denn hier übernimmt der Vermieter die Wohnung vom ehemaligen Mieter – im Idealfall im gleichen Zustand wie beim Einzug.
Sollte es sich um eine Wohnung handeln, die unmöbliert vermietet wird, wird die Wohnung wieder im selbigen Zustand zurückgegeben, damit man alles genau begutachten kann und nicht Schäden hinter Möbeln oder unter Teppichen versteckt werden können. Zudem könnte es ja auch noch beim Abtransport der Möbel zu Beschädigungen der Wohnung kommen.
Im Mietvertrag wird normalerweise auch festgelegt, in welchem Zustand die Wohnung übergeben werden muss.
Normale Abnutzungserscheinungen wie kleine Kratzer im Parkett oder Ähnliches müssen nicht vom Mieter behoben werden. Sollten deutliche Schäden festgestellt werden, welche nicht im Wohnungsübergabeprotokoll vermerkt worden waren, kann der Vermieter vom Mieter deren Reparatur verlangen, bzw. die entsprechende Summe von der hinterlegten Kaution einbehalten.
Im Wohnungsübergabeprotokoll wurde auch die Anzahl der übergebenen Wohnungsschlüssel festgehalten, welche mit der Anzahl, die dann im Auszugsprotokoll vermerkt wird, übereinstimmen müssen.
Wohnungsübergabeprotokoll – das gehört mindestens dazu
- Name des Vermieters, des/der Mieter/s, gegebenenfalls der Zeugen und deren Unterschriften
- Beschreibung des Mietobjekts und gegebenenfalls der Ausstattung
- Datum der Übergabe
- Datum des Einzugs, bzw. des Auszugs
- Die festgestellten Mängel
- Empfohlen eine Fotodokumentation zu machen
- Übergabebestätigung und Anzahl und Art der Schlüssel
- Beim Einzugsprotokoll kann mit dem Auszugsprotokoll verglichen werden und vermerkt werden, dass die Mängel aus dem Auszugsprotokoll behoben
- Dokumentation der Übergabe: Hier werden eventuelle Vereinbarungen, etwa zur Kostenübernahme, oder Unstimmigkeiten vermerkt.
- Vermerk über die Mietkaution
- Bei Behebung der Mängel: Fristsetzung
- Zählerstände
Welche Schäden gelten über die gewöhnliche Abnutzung hinaus?
Alle Schäden die über die gewöhnliche Abnutzung hinausreichen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Unter anderem sind das Schäden, die durch nachteiligen Gebrauch oder mutwillig entstanden sind. Beispiele: kaputtes Türblatt, gesprungenes Fenster, Wasserschäden am Parkett, abgeschlagene Mauerecke. Zu beachten gilt, dass die Einrichtung noch nicht die übliche Lebensdauer erreicht hat und sonst in einem guten Zustand ist. Als Tipp sollte ein Übergabeprotokoll bei Einzug erstellt werden und die Schäden/Mängel mit Fotos festgehalten werden. Der Mieter muss die Immobilie nach dem Mietverhältnis so zurückgeben, wie er sie vorgefunden hat (mit Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung). Grob verursachte Schäden, welche nicht behoben wurden, können von der Kaution einbehalten werden.