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In dem einen oder anderen Fall wollen Käufer oder Verkäufer einer Immobilie, von einem bereits abgeschlossenen bzw. notariell beglaubigten Kaufvertrag über einen Immobilienkauf, einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück wieder zurücktreten. Oft gefällt dem Käufer die gekaufte Immobilie auf den zweiten Blick doch nicht mehr so gut oder der Käufer hat mittlerweile eine für ihn passendere Immobilie gefunden. Oder auch die beabsichtigte Finanzierung der Immobilie lässt sich nicht so umsetzen, wie diese vorher geplant wurde. Deshalb sollte man bevor man überhaupt eine Immobilie besichtigt, sämtliche Zahlen bzw. das Budget, welches beim Immobilienkauf zur Verfügung steht, vorab mit der Bank abklären.

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung mindestens zweier Personen (Käufer-Verkäufer) zustande. Ein Rücktritt von einer rechtsgeschäftlichen Beziehung ist dann nur noch unter gewissen Bedingungen möglich. Demnach muss zwischen dem Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung über Rücktrittsmöglichkeiten getroffen worden sein oder es gibt eine gesetzliche Einräumung, die den Rücktritt vom Vertrag ermöglicht.


Was bedeutet der Rücktritt vom Vertrag?

Der Rücktritt von einem abgeschlossenen Vertrag bedeutet nichts anderes, als die Auflösung des Vertrages unter Zurückstellung schon erbrachter Leistungen. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz eingeräumt wird.

Wann können Rücktrittsrechte bei einem Immobilienkauf vereinbart werden?

Will man in Österreich eine Immobilie erwerben, dann stellt man in der Regel bei einem Makler oder direkt beim Verkäufer vorweg ein Kaufanbot. Bereits in diesem Kaufvorvertrag können Rücktrittsrechte vereinbart werden. Der Immobilienkauf Vorvertrag kann mit folgenden Bedingungen vereinbart werden:

Aufschiebende Bedingung: Dabei tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes nur und erst dann ein, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Beispielsweise stellt man ein Kaufanbot für einen Grundstückskauf mit einer aufschiebenden Bedingung, wenn das Grünland Grundstück in Bauland umgewidmet wird. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, dann kommt der Vertrag nicht zustande. So erhält eine bestimmte Leistung im Angebot eine besondere Bedeutung.

Auflösende Bedingung: Dabei tritt die Wirkung des Rechtsgeschäftes sofort ein. Die auflösende Bedingung endet mit Eintritt der Bedingung. Beispielsweise stellt man ein Kaufanbot für eine Wohnung mit einer auflösenden Bedingung, wenn die Finanzierung nicht zustande kommt, dann entfällt die Zahlungspflicht des Angebotsstellers.


Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften

Wenn zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers ein Vertrag am selben Tag geschlossen und die Immobilie zum ersten Mal besichtigt wurde, so hat ein Verbraucher ein gesondertes Rücktrittsrecht. Der Verbraucher kann vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn dieser den Erwerb

  • eines Bestandrechtes (Miete)
  • eines Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes  
  • des Eigentums (Kauf)

zum Gegenstand hat.  


Rücktrittsfrist von Immobiliengeschäften

Der Verbraucher kann dann innerhalb einer Woche seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt, spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist im Konsumentenschutzgesetz § 30a kschg verankert.