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Wer in Österreich eine Liegenschaft besitzt, der muss an die jeweilige zuständige Gemeinde in der sich die Liegenschaft befindet Grundsteuern zahlen. Die Berechnung ist jedoch nicht ganz einfach, denn neben der Art der Liegenschaft spielen auch Zahlen wie Steuermessbetrag und Hebesatz eine Rolle.

Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 1955. Das zu zahlende Entgelt kommt zur Gänze der Gemeinde zugute. Die Grundsteuer muss immer vom Eigentümer einer Liegenschaft bezahlt werden, keinesfalls vom Mieter.


Grundlage der Berechnung: der Einheitswert

Um die Höhe der Grundsteuer zu berechnen, wird der sogenannte Einheitswert benutzt. Dieser wird vom Finanzamt nach einem festgelegten und gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsverfahren ermittelt. In der Regel ist der Einheitswert erheblich niedriger als der tatsächliche Marktwert der Immobilie.

Aus dem Einheitswert wird dann mittels der gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen der sogenannte Steuermessbetrag berechnet. Die Steuermesszahlen unterscheiden sich je nach Art der Liegenschaft. Hierbei gelten folgende Steuermesszahlen:

  • Einfamilienhäuser
    – für die ersten 3.650 Euro: 0,5 Promille
    – für die nächsten 7.300 Euro: 1 Promille
    – was darüber liegt: 2 Promille
  • Mietwohngrundstücke
    – für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
    – für die nächsten 3.650 Euro: 1,5 Promille
    – was darüber liegt: 2 Promille
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    – für die ersten 3.650 Euro: 1,6 Promille
    – was darüber liegt: 2 Promille
  • Sonstige Grundstücke
    – für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
    – was darüber liegt: 2 Promille

Grundsteuer Einfamilienhaus Höhe: ein Rechenbeispiel

Zur Veranschaulichung möchten wir Ihnen hier ein Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus vorrechnen. Nehmen wir an, dass der Einheitswert des Hauses bei 40.000 Euro liegt. Um den Steuermessbetrag zu ermitteln, wird folgendermaßen vorgegangen:

3.650 Euro x 0,5 ‰ + 7.300 Euro x 1 ‰ + 29.050 Euro x 2 ‰ = 67,225 Euro.

Der Steuermessbetrag – d.h. der Betrag, auf den Steuern bezahlt werden, liegt in unserem Beispiel somit bei 67,225 Euro.


Der Steuerhebesatz

Die Höhe der tatsächlichen Steuern wird mit Hilfe des sogenannten Steuerhebesatzes berechnet, denn die Gemeinden dürfen nach dem Finanzausgleichsgesetz einen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.

So beträgt beispielsweise in Salzburg der Hebesatz bei höchstmöglichen 500 Prozent. Bei einem Steuermessbetrag von 67,225 Euro berechnet sich die zu zahlende Jahresgrundsteuer folgendermaßen:

67,225 Euro x 500 % = 336,13 Euro Jahresgrundsteuer


Wann ist die Grundsteuer fällig?

Normalerweise ist die Grundsteuer pro Quartal an folgenden Terminen fällig:

  • am 15. Februar
  • am 15. Mai
  • am 14. August
  • am 15. November
  • Ausnahme: Wenn die ermittelte Jahresgrundsteuer unter 75 Euro (inkl.) liegt, wird der gesamte Betrag einmal im Jahr, genauer gesagt am 15. Mai fällig.

Grundsteuerbefreiung

Es ist möglich, sich von der Grundsteuer unter bestimmten Umständen befreien zu lassen. Bei den folgenden Sachlagen ist keine Grundsteuer an die Gemeinde zu bezahlen:

  • wenn die Liegenschaft in Besitz eines Sportvereins ist
  • wenn sich auf dem Grundstück ein fliesendes Gewässer befindet

Zudem kann man sich in einigen Bundesländern zeitweise von der Zahlung der Grundsteuer befreien lassen. Dies ist vor allem bei neu gebauten Immobilien oder bei solchen, die vom Staat aus verschiedenen Gründen gefördert werden. Informationen diesbezüglich kann man beim zuständigen Finanzamt erhalten.