Inhalte:
- Wann kann es überhaupt zu einer Räumungsklage und anschließender Wohnungsräumung kommen?
- Dies müssen Vermieter über die Räumungsklage und anschließende Zwangsräumung wissen
- So geht die Wohnungsräumung durch den Vermieter von statten
Man hört immer wieder von Mietern, die sich weigern auszuziehen und die dann per Räumungsklage gezwungen werden, die Wohnung zu verlassen. Vielen Menschen ist jedoch nicht ganz klar, wie dieser Prozess genau abläuft. In diesem Beitrag gehen wir die Aspekte der Räumungsklage Schritt für Schritt durch.
Wann kann es überhaupt zu einer Räumungsklage und anschließender Wohnungsräumung kommen?
Typischerweise ist der häufigste Grund warum ein Mietverhältnis vom Vermieter beendet wird, das Ausbleiben der Mietzahlungen – und zwar trotz Mahnungen und eingeräumter Fristen.
Wenn dann der Mieter nicht auf die Kündigung reagiert, bzw. nicht auszieht, ist der nächste Schritt das Einreichen einer sogenannten Räumungsklage vor Gericht.
Wenn ein Gericht dieser Räumungsklage statt gibt, hat der Mieter noch ca. zwei Monate Zeit, die Wohnung zu räumen.
Kommt er dem nicht nach, kann dann eine Zwangsräumung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.
Dies müssen Vermieter über die Räumungsklage und anschließende Zwangsräumung wissen
Es gibt mehrere Gründe für eine Kündigung des Mietvertrages von Seiten des Vermieters, zu nennen sind hier vor allem:
- Ausbleiben der Miete
- Benutzung der Wohnung durch Untermieter oder volljährige Kinder der Mieter
- ein abgelaufene Mietverträge
- Kündigung wegen unleidlichem Verhalten oder nachteiligem Gebrauch der Wohnung
- Eigenbedarf des Vermieters
Sämtliche Kündigungsgründe gemäß Mietrechtsgesetz durch den Vermieter finden Sie hier.
Die Beweislast liegt hierbei beim Vermieter, der vor Gericht das Vorhandensein einer dieser oder mehrere Gründe beweisen muss.
Eine Zwangsräumung ist nur möglich, wenn der Räumungsklage von einem Gericht stattgegeben wurde. Der gerichtliche Räumungstitel ist somit die Voraussetzung für eine Zwangsräumung.
Der Vermieter muss zunächst alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Ebenso muss er für eventuell entstehende zusätzliche Kosten, wie z.B. Schlosser, Spediteur, Kammerjäger oder Tierrettung aufkommen.
Allerdings muss der Mieter dem Vermieter, sofern er zahlungsfähig ist, alle Ausgaben, die im Rahmen der Räumungsklage und Wohnungsräumung entstanden sind, erstatten.
Sollte der Mieter nicht zahlungskräftig sein, darf der Vermieter die in der Wohnung verbliebenen Einrichtung- und Wertgegenstände versteigern und damit die Kosten begleichen.
In außergewöhnlichen – und sehr seltenen Fällen – kann der Mieter eine Verlängerung der Räumungsfrist vor Gericht beantragen. Gründe hierfür können z.B. sein:
- drohende Obdachlosigkeit
- Krankheit
- hohes Alter des Mieters
Allerdings muss der Mieter für die Zeit der Verlängerung für die Miete aufkommen.
So geht die Wohnungsräumung durch den Vermieter von statten
Sollte Ihr Mieter einfach nicht mehr die Miete zahlen, so können Sie nicht einfach die Schlösser auswechseln und den Zugang zur Wohnung verweigern. Sie müssen eine förmliche Räumungsklage vor Gericht einreichen und müssen sich danach bis zum Urteil in Geduld üben. Denn erst wenn das Gerichtsurteil rechtskräftig ist, kann die sofortige Räumung vom Mieter verlangt werden. Weigert sich dieser dann immer noch, dann kann eine Zwangsräumung durchgeführt werden. Bei der Zwangsräumung kümmert sich ein Gerichtsvollzieher um alles. Oft nimmt der Gerichtsvollzieher übrigens neben den Diensten einer Entrümplungsfirma auch die Dienste einer Sicherheitsfirma in Anspruch, denn viele Mietnomaden weigern sich, das Wohnobjekt zu verlassen und in der Vergangenheit ist es schon öfters zu Handgreiflichkeiten gekommen.
Würde der Vermieter in solchen Fällen eingreifen, wäre die Klage wegen Körperverletzung eine mögliche Folge. Deshalb begeht der Gerichtsvollzieher in einem ersten Schritt gemeinsam mit der Entrümplungsfirma die zu räumende Wohnung und protokolliert alle zu entfernenden Gegenstände. Als nächstes bekommt die Entrümpelungsfirma die Schlüssel und den Auftrag, die Wohnung zu räumen.
Wenn die Wohnung wieder bestandsfrei ist und freigeräumt von jeglichem Krempel, kann diese wieder vermietet werden.
Es gilt, Augen auf bei der Mieterwahl!